Allgemeine Bedingungen
Allgemeine Bedingungen
Die Regeln für die Nutzung dieser Website und die Grundsätze unserer Leistungen.
1. Gegenstand und Geltungsbereich
Diese Bedingungen regeln die Leistungen von Eurofrika (Unternehmen in Gründung, Braunschweiger Straße 12a, 45886 Gelsenkirchen): die Vermittlung von Pflegefachkräften an Einrichtungen in Deutschland, die Begleitung des Anerkennungs- und Einreiseverfahrens sowie die Sprachausbildung.
Sie gelten gegenüber der einstellenden Einrichtung und gegenüber der begleiteten Pflegefachkraft, jeweils im sie betreffenden Umfang. Abweichende Bedingungen eines Vertragspartners gelten nur, wenn wir ihnen schriftlich zugestimmt haben.
2. Vollständige Kostenfreiheit für die Pflegekraft
Von der Pflegefachkraft wird zu keinem Zeitpunkt Geld verlangt — weder Bearbeitungs- noch Anmeldegebühren, weder Sprachkurse noch Vermittlungsprovisionen. Diese Regel gilt ausnahmslos.
Sie entspricht dem Arbeitgeberprinzip des §296 Abs. 3 SGB III und den internationalen Standards fairer Anwerbung im Gesundheitswesen.
3. Unsere Leistungen
· Auswahl und Gespräch mit der Kandidatin oder dem Kandidaten im Herkunftsland.
· Zusammenstellung und Einreichung des Anerkennungsantrags.
· Deutschunterricht von A1 bis B2, Prüfungsvorbereitung, Anmeldung und Begleitung zum anerkannten Prüfungszentrum.
· Kontaktherstellung zur Einrichtung und Organisation der Gespräche.
· Begleitung des Visumverfahrens bis zur Entscheidung.
· Unterstützung beim Ankommen: Wohnung, Bankkonto, Behördengänge.
· Integrationsbegleitung in den ersten Monaten.
4. Was wir nicht tun
Eurofrika stellt kein Sprachzertifikat aus. Wir unterrichten, bereiten vor, melden an und begleiten zum anerkannten Prüfungszentrum. Das Zertifikat stellt dieses Zentrum aus, niemals wir.
Eurofrika erteilt weder Visa noch Aufenthaltstitel noch Anerkennungen: diese Entscheidungen treffen die zuständigen deutschen Behörden. Wir bereiten Anträge vor und verfolgen sie; wir können eine behördliche Entscheidung weder zusichern noch beschleunigen.
Eurofrika betreibt keine Arbeitnehmerüberlassung. Der Arbeitsvertrag besteht unmittelbar zwischen Pflegekraft und Einrichtung.
5. Vergütung durch die Einrichtung
Das Vermittlungshonorar schuldet die einstellende Einrichtung. Die Höhe wird im Vertrag je tatsächlich vermittelter Fachkraft festgelegt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Zahlung in zwei Raten: die Hälfte bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrags, die Hälfte sechs Monate nach Dienstantritt. Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen netto zahlbar.
Verlässt die Fachkraft die Stelle vor Ablauf der Probezeit aus einem von ihr zu vertretenden Grund, stellt Eurofrika innerhalb von sechs Monaten ohne zusätzliches Honorar einen Ersatz.
6. Gegenseitige Zusagen
Die Einrichtung verpflichtet sich zu einem Vertrag nach deutschem Arbeitsrecht und geltendem Tarif, zu einer Vergütung auf gleichem Niveau wie bei einer deutschen Fachkraft gleicher Qualifikation, und zu einer würdigen Aufnahme der eingestellten Person.
Die Fachkraft verpflichtet sich zu wahrheitsgemäßen Angaben und echten Unterlagen, zur regelmäßigen Teilnahme am Sprachunterricht und zur unverzüglichen Mitteilung jeder Änderung, die ihr Verfahren betrifft.
7. Haftung
Eurofrika haftet unbeschränkt bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Eurofrika haftet nicht für Entscheidungen von Behörden, deren Bearbeitungszeiten oder für Entscheidungen der Einrichtung oder der Fachkraft.
8. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist in unserer Datenschutzerklärung beschrieben, die Bestandteil dieser Bedingungen ist.
9. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist der Sitz von Eurofrika Gerichtsstand. Gegenüber Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Zuständigkeitsregeln unberührt.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksam.
Stand
28.08.2026